April 2020 | Lesezeit 2 Minuten
Wiedereröffnung von Frisörsalons, Kosmetikstudios und Fußpflege-Einrichtungen geplant: Diese Regeln gelten ab jetzt für alle Betriebe
Endlich zeichnen sich erste Lockerungen der bundesweiten Corona-Maßnahmen ab und zumindest manche Betriebe können wieder ein wenig aufatmen – ab dem 04. Mai dürfen einige Geschäfte die Arbeit wieder aufnehmen.
Die Öffnung darf allerdings nur unter strengen Auflagen erfolgen. Wir haben für Dich zusammengefasst, was Du unbedingt wissen musst.
Für die Wiedereröffnung von Betrieben gelten strenge Auflagen - unter anderem das ständige Tragen von Handschuhen und Atemschutzmasken.
Um Geschäftsinhabern die Chance zu geben, sich ausreichend auf eine Wiedereröffnung vorzubereiten, hat die “Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)” basierend auf dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard einen Leitfaden entwickelt, der mit verbindlichen Regeln für alle Betriebe ein möglichst risikofreies Arbeiten für Mitarbeiter und Kunden gewährleisten soll.
Die Einhaltung der neuen Vorschriften soll stichprobenartig überprüft werden – bei Verstößen drohen Geschäftsinhabern empfindliche Geldbußen.
Diese Infektionsschutz-Maßnahmen gelten ab dem 04. Mai
Sowohl Mitarbeiter als auch Kunden müssen sich ab Montag an folgende Vorgaben halten:
Weitere Vorgaben für Geschäftsinhaber
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ist jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seinen Mitarbeitern pH-neutrale Flüssigseife, Einmalhandtücher und Händedesinfektionsmittel in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Dasselbe gilt für Mund- und Nasenschutze, die nach jedem Kundenkontakt oder bei Durchfeuchtung entsorgt ausgewechselt werden müssen. Ebenfalls muss darauf geachtet werden, dass Mitarbeiter auch ggf. in Pausenräumen und Mitarbeiterversammlungen den vorgegebenen Mindestabstand einhalten.
Wenn Du mehr über den richtigen Umgang mit Mund- und Nasenschutzmasken erfahren möchtest, empfehlen wir Dir unseren Artikel zum Thema.
Was solltest Du tun, wenn Mitarbeiter oder Kunden Krankheitssymptome zeigen?
Kunden müssen bei der Terminabsprache darauf hingewiesen werden, dass eine Inanspruchnahme von Dienstleistungen nicht möglich ist, wenn Krankheitssymptome gezeigt werden.
Sollte bei einem Mitarbeiter der Verdacht einer Erkrankung bestehen, gilt dieser als arbeitsunfähig, bis eine Covid-19-Infektion durch einen Arzt ausgeschlossen werden kann.
Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und haftet für die Umsetzung aller Maßnahmen durch seine Mitarbeiter und Kunden.
Wir raten Dir, bei der Wiedereröffnung Deines Betriebs äußerst vorsichtig vorzugehen und alle Maßnahmen gewissenhaft umzusetzen – neben dem Schutz Deiner Gesundheit und der Deiner Kunden und Mitarbeiter ist dies der einzige Weg, um eine erneute Schließung Deines Geschäfts zu vermeiden und in den nächsten Wochen und Monaten die durch Corona entstandenen wirtschaftlichen Schäden wenigstens abzumildern.
Die detaillierten Vorgaben der BGW findest Du unter: www.bgw-online.de/corona
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