Pflegende Privatpersonen pausieren oft in ihrem Job, damit sie für ihre pflegebedürftigen Angehörigen da sind. Doch wie sind die Pflichtversicherungen in solchen Fällen geregelt?
Wie bin ich versichert, wenn ich pflege?
Oft ist die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen ein einschneidendes Erlebnis.
Viele Angehörige legen zunächst einmal ihre berufliche Laufbahn auf Eis, damit sie sich umfassend um den Pflegebedürftigen kümmern können.
Viele Unklarheiten müssen geregelt werden, der Pflegebedürftige benötigt eventuell für jede Gelegenheit im Alltag Unterstützung.
Für die Sozialversicherung des pflegenden Angehörigen wird vorausgesetzt, dass der Pflegebedürftige mindestens in Grad zwei eingestuft wird. Bei Grad eins haben die pflegenden Angehörigen keinen Anspruch auf Beitragszahlung in die Sozialversicherung.
Werden die Voraussetzungen also erfüllt, werden Beiträge für die Unfallversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung eingezahlt.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Bereits 1884 führte Bismarck das Unfallversicherungsgesetz ein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches geregelt und soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren absichern.
Wozu benötige ich eine Unfallversicherung?
Die Kommunen zahlen die Beiträge der Pflege-Unfallversicherung. Dafür muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.
Die Unfallversicherung übernimmt die anfallenden Kosten bei einem Unfall eines Pflegenden genauso wie bei einem Unfall, der im normalen Berufsalltag geschehen könnte. Die pflegenden Angehörigen werden also nicht zusätzlich belastet.
Dazu zählen auch sog. Wegeunfälle, wenn der pflegende Angehörige sich auf dem unmittelbaren Weg zur pflegebedürftigen Person befindet.
Auch werden Berufskrankheiten anerkannt, zum Beispiel Erkrankungen durch die enorme körperliche Anstrengung für die Pflegeperson.
Mittel, die für die Pflege erforderlich sind, zum Beispiel Händedesinfektionsmittel, werden manchmal nicht vertragen und können Hauterkrankungen auslösen. Auch solche Erkrankungen, die direkt auf die Pflegesituation zurückzuführen sind, werden von der Unfallkasse überprüft und als Berufskrankheit eingestuft.
Ebenso ist es möglich, dass die Pflegeperson sich während der Pflege infiziert, wenn der Pflegebedürftige an einer ansteckenden Krankheit leidet. Auch solche Fälle sind über die Unfallkasse versichert.
Leistungen der Unfallversicherung
Alle Fälle, die auch im normalen Berufsalltag geschehen können, sind für pflegende Angehörige durch die Unfallkasse abgedeckt. Doch welche Leistungen kann die Pflegeperson dann abrufen?
Der pflegende Angehörige hat Anspruch auf eine ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung. Ebenso ist eine medizinische Rehabilitation möglich.
Falls die Pflegeperson ihrem bisherigen, vor der Pflegetätigkeit ausgeübten Beruf nicht mehr nachgehen kann, könnte sogar eine Umschulung oder eine andere Ausbildung durch die Unfallkasse unterstützt und finanziert werden.
Ebenso ist es möglich, eine Rente von der Unfallkasse zu beziehen.
Welche Tätigkeiten sind von der Unfallversicherung im Pflegefall abgedeckt?
Versicherungsschutz durch die Unfallversicherung besteht bei der Haushaltsführung, also beispielsweise bei Dingen wie der Zubereitung von Mahlzeiten oder Reinigungsarbeiten.
Ebenso ist die Selbstversorgung des Pflegebedürftigen versichert, wie beispielsweise die Körperpflege.
Auch wenn die Pflegeperson beim Laufen oder Treppensteigen behilflich ist und es zu einem Unfall kommt, übernimmt die Unfallversicherung die Leistungen.
Ebenso ist es möglich, dass die Pflegeperson bei kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten des Alltages unterstützen muss.
Die pflegebedürftige Person kann außerdem auch in psychische Problemlagen oder Verhaltensweisen geraten, hierbei ist besonders aggressives Verhalten der pflegebedürftigen Person zu beachten, bei dem die Pflegeperson verletzt werden kann.
Allgemein gesagt werden alle Tätigkeiten, die mit der Pflege des Angehörigen in Verbindung gebracht werden, von der Unfallversicherung abgesichert.
Was ist bei einem Unfall während der Pflege zu beachten?
Viele pflegende Angehörige wissen gar nicht, dass solche Unfälle durch die Unfallversicherung abgedeckt sind. Unfälle bei der Ausführung der Pflege oder bei der Unterstützung des Pflegebedürftigen sind genauso zu werten wie ein Unfall während des vorherigen Berufes.
Falls es zu einem Unfall während der Pflegetätigkeit kommt, sollte unbedingt ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Dadurch kann die Unfallmeldung direkt an die Unfallversicherung weitergegeben werden. Somit können dann auch sämtliche Folgekosten von der Unfallversicherung übernommen werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung
Im sechsten Sozialgesetzbuch wird die gesetzliche Rentenversicherung geregelt. Diese soll die Altersvorsorge der Beschäftigten in Deutschland regeln. Auch eine freiwillige Beitragszahlung ist möglich. Ebenso werden von der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe erbracht, genauso wie die Hinterbliebenenrente oder die Rente bei Erwerbsunfähigkeit. Finanziert wird die gesetzliche Rentenversicherung über ein Umlageverfahren.
Zuletzt gab es viele Debatten, wie sicher die versprochene Rente in Zukunft noch sein wird. Der demographische Wandel zeigt auch hier seine Spuren. Die Höhe der ausgezahlten Rente wird jedoch fast jährlich angepasst und erhöht.
Welche Voraussetzungen müssen für die Rentenversicherung für Pflegepersonen erfüllt sein?
Die Pflegezeit gilt für die Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeit. Dadurch werden die Beitragsjahre weiter gezählt, diese bringen wiederum Beitragspunkte. Mit Beitragszahlung hat die Pflegeperson letztendlich auch Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Als Pflegeperson gelten nicht nur die Angehörigen - auch Freunde oder Personen, die ehrenamtlich pflegen, können als Pflegepersonen angegeben werden.
Voraussetzung für die Beitragszahlung in die Rentenversicherung ist, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig geleistet wird. Das heißt, die Pflegeperson erhält kein Geld von dem pflegebedürftigen Menschen. Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad zwei erhalten haben.
Hinzu kommt, dass die Pflege an mindestens zehn Stunden in der Woche geleistet wird und auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt wird.
Die Pflege des pflegebedürftigen Menschen sollte in seiner häuslichen Umgebung geschehen.
Um die Beiträge für die Rentenversicherung von der Pflegekasse zu erhalten, darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche regelmäßig erwerbstätig sein. Das heißt, die Pflege des Pflegebedürftigen sollte mit dem Hauptjob zeitlich ausgewogen sein oder sogar die Dauer übersteigen.
All diese Kriterien erfragt der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei der Pflegeperson. Die Pflegeperson kann die Angaben zur Pflege teilen. Der Gutachter kann außerdem nach seiner Wahrnehmung und seiner Einschätzung den Pflegebedarf und den Zeitumfang schätzen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen dafür keine gesonderten Anträge gestellt werden. Mit der Durchführung der Pflege ist die Pflegeperson dann automatisch auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.
Auch wenn die Pflegetätigkeit erst später (nach Feststellung des Pflegegrades) aufgenommen wird, ist es möglich, die Beiträge von der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen gezahlt zu bekommen. Hierzu muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen der "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht-erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" ausgefüllt werden.
Eine Übersicht der Rentenversicherungsbeiträge (West) durch die Pflegekasse bei den Pflegegraden 2-5:
· Pflegegrad 2: bei Geldleistung circa 165 Euro, bei Kombinationsleistung circa 140 Euro, bei voller ambulanter Sachleistung circa 115 Euro
· Pflegegrad 3: bei Geldleistung circa 263 Euro, bei Kombinationsleistung circa 223 Euro, bei voller ambulanter Sachleistung 184 Euro
· Pflegegrad 4: bei Geldleistung circa 428 Euro, bei Kombinationsleistung circa 364 Euro und bei voller ambulanter Sachleistung 299 Euro
· Pflegegrad 5: bei Geldleistung circa 611 Euro, bei Kombinationsleistung circa 520 Euro und bei voller ambulanter Sachleistung circa 428 Euro
Je höher der Pflegegrad ist, desto höher sind auch die Beitragszahlungen. Es ist allerdings Vorsicht geboten, denn wenn die Leistungen, die für einen Pflegedienst in Anspruch genommen werden, höher sind, schmälern sich infolgedessen die Beitragszahlungen für die Rentenversicherung.
Seit dem 01.07.2017 können auch Rentner, die pflegen, ihre bereits bestehende Rente aufbessern. Auch diese Pflegepersonen erhalten Beiträge von der Pflegekasse für ihre Rentenversicherung.
Wozu eine Arbeitslosenversicherung?
Durch die Arbeitslosenversicherung kann man an der aktiven Arbeitsförderung teilnehmen und erhält zusätzlich Entgeltersatzleistungen. Die gesetzliche Grundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch.
Wer nicht mindestens einen bestimmten Zeitraum lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, erhält auch kein Arbeitslosengeld. Für Selbstständige ist die Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung freiwillig.
Beiträge für die Arbeitslosenversicherung im Pflegefall
Auch für die Arbeitslosenversicherung können Beiträge durch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen gezahlt werden. Seit dem 01. Januar 2017 ist dies für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit möglich, wenn die Person dafür aus dem alten Beruf aussteigen musste.
Als Voraussetzung für die Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung gelten die gleichen Punkte wie auch für die Rentenversicherung. Hinzu kommt hierbei nur, dass die Pflegeperson auch vor der Pflegeübernahme in der Arbeitslosenversicherung versichert sein musste. Dies ist der Fall, wenn die Pflegeperson vorher in einem Beschäftigungsverhältnis war oder beispielsweise auch Arbeitslosengeld bekommen hat.
Somit kann nach Beendigung der Pflegeübernahme Arbeitslosengeld beantragt werden.
Krankenversicherung für Pflegepersonen
Auch wenn die Pflegeperson den bisher ausgeübten Beruf aufgibt und über diese Tätigkeit krankenversichert war: Pflegepersonen sind nicht automatisch krankenversichert.
Wird der Beruf nicht mehr ausgeübt und nur noch die Pflege des Pflegebedürftigen übernommen, müssen sich die Pflegepersonen meist selbst freiwillig gesetzlich bei der Krankenkasse versichern.
Es ist allerdings möglich, sich bei der Familienversicherung mitzuversichern oder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, auch in Teilzeit, anzunehmen.
Ansonsten kann auch mit der Pflegekasse verhandelt werden, ob diese Beitragszahlungen für die Krankenversicherung leisten kann.
Fazit zur Absicherung für pflegende Angehörige durch Sozialversicherungen
Pflegende Angehörige beziehungsweise Pflegepersonen sind in Deutschland ebenfalls in der Sozialversicherung abgesichert. Dafür gibt es Beitragszahlung durch Kommunen und der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen für die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und für die Unfallversicherung.
Diese Leistungen müssen nicht gesondert beantragt werden, denn sie werden bereits bei Aufnahme der Pflegetätigkeit oder bei Begutachtung eines Gutachters des Medizinischen Dienstes überprüft.
Eine Krankenversicherung sollte in jedem Fall individuell überprüft werden, denn hierfür werden nicht automatisch Beiträge gezahlt. Es ist also möglich, dass man sich gesetzlich freiwillig versichern muss, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz mehr für die Krankenversicherung.
Auf jeden Fall lohnt sich die Einzahlung durch die Pflegekasse. Oft müssen die Pflegepersonen ihre beruflichen Tätigkeiten aufgrund der Pflege des Pflegebedürftigen verringern oder gänzlich aufgeben. Durch die Beitragszahlungen der zuständigen Pflegekasse sind die Pflegepersonen weiterhin versichert und abgesichert. In einem Versicherungsfall muss man sich damit keine größeren Sorgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes machen.
Falls du selbst gerade verantwortlich für die Pflege eines Angehörigen bist, können wir dir die folgende Lektüre empfehlen: "Pflege zu Hause: Was Angehörige wissen müssen".