Ein großer Prozentsatz aller Pflegebedürftigen wird von ihren Angehörigen betreut. In viele Fällen gestaltet sich dies aufgrund der beruflichen Situation sehr schwierig.
Müssen sich berufstätige Personen um pflegebedürftige Angehörige kümmern, so stehen ihnen dafür unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise die Kurzzeitige Arbeitsverhinderung sowie die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit.
Wie funktionieren Arbeitsverhinderung und Pflegezeit?
Im Rahmen der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Arbeitnehmer nach Absprache mit dem Arbeitgeber ihrer Arbeit zehn Tage lang fernbleiben, um sich um pflegebedürftige Familienangehörige zu kümmern.
Für diese Freistellung erhält der Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung, sondern muss bei der Pflegekasse ein Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
Des Weiteren kann man beim Arbeitgeber auch um Pflegezeit ersuchen. Eine Freistellung kann in diesem Fall für maximal sechs Monate erfolgen, nach Absprache ist auch eine teilweise Freistellung möglich.
Auch in diesem Fall erfolgt keine Lohnfortzahlung, die Betroffenen können aber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Zudem gibt es seit dem Jahr 2012 auch die sogenannte Familienpflegezeit für eine maximale Dauer von 24 Monaten. Diese Art der Freistellung kann teilweise erfolgen und die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden wöchentlich reduziert werden.
Ist die Familienpflegezeit zu Ende, so gehen die Arbeitnehmer wieder ihrer gewohnten Tätigkeit nach, das Gehalt bleibt aber reduziert, bis das Zeitkonto ausgeglichen wurde.
Für eine Familienpflegezeit wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Vertrag abgeschlossen, in dem man sich darauf einigt, dass die Arbeitszeit reduziert wird.
Das Gehalt stockt man dabei um die Hälfte der Differenz zwischen reduziertem und ursprünglichem Bezug auf, was man aus einem zinslosen Bundesdarlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finanziert.
Während einer Familienpflegezeit muss der Arbeitnehmer zudem eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Diese kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer während einer Familienpflegezeit berufsunfähig wird oder verstirbt.
Kündigungsschutz und Sozialversicherung während der Pflegetätigkeit
Wenn Arbeitnehmer aufgrund der Pflege eines Angehörigen freigestellt werden, so erhalten sie einen vollständigen Kündigungsschutz. Mit Ende der Lohnzahlung endet die Kranken- und Pflegeversicherung, es besteht aber die Möglichkeit, in eine kostenlose Familienversicherung überzugehen.
Werden die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, so erhalten die Betroffenen einen Pflegekassen-Zuschuss, um einen Versicherungsschutz aufbauen zu können.
Die Arbeitslosenversicherung trägt sehr häufig die Pflegekasse, gesonderte Regelungen gelten für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Werden die Arbeitnehmer nur teilweise freigestellt, so laufen die Sozialversicherungsbeiträge normal weiter.
Pflegezeit - Begleitung in der letzten Lebensphase
Wer einen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleitet, kann sich eine Auszeit zwischen ein und drei Monaten nehmen, die vollständig oder teilweise erfolgen kann.
In diesem Fall ist keine Begleitung in häuslicher Umgebung erforderlich, sondern sie kann beispielsweise auch in einem Hospiz erfolgen. Zudem kann auch hier ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Pflegezeit und Versicherung
Die Familienpflegezeit stellt eine sehr spezielle Situation dar, die auch Auswirkungen auf die Versicherung hat.
Wird eine naher Angehöriger gepflegt, so bleibt die Pflegeperson während dieser Zeit beitragsfrei familienversichert, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, so besteht die Möglichkeit einer Versicherungspflicht als "Person ohne anderweitigen Versicherungsschutz".
Auf Antrag kann die Pflegeperson dann von der Versicherung des zu Pflegenden einen Beitragszuschuss erhalten. Außerdem ist auch eine freiwillige Versicherung möglich.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden normalerweise während der Pflegezeit von der Pflegekasse übernommen. Ist die Pflegeperson mindestens 14 Wochenstunden in der häuslichen Pflege tätig und bezieht der Gepflegte auch Pflegeversicherungsleistungen, so müssen die Rentenversicherungsbeiträge weiterhin gezahlt werden.
Haben Personen eine Befreiung von der Versicherungspflicht, so bleibt diese weiterhin erhalten, da angenommen wird, dass während einer Pflegezeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.
Wie beantragt man eine Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit?
Wer eine Pflegezeit beantragen möchte, sollte zunächst mit seinem Arbeitgeber klären, wie lange, ab wann bzw. in welchem Zeitausmaß man eine Arbeitsfreistellung benötigt.
Wer eine teilweise Freistellung möchte, kann bereits frühzeitig klären, wie die restliche Arbeitszeit aufgeteilt wird, damit dies für beide Seiten zufriedenstellend ist.
Die Pflegezeit muss dann beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden, dieser Antrag muss mindesten zehn Arbeitstage vor Freistellungsbeginn eingebracht werden. Zudem ist auch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bzw. BKK VBU Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit des jeweiligen Angehörigen notwendig.
Solltest du eine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wollen, so muss der Umfang und der Zeitraum der Freistellung spätestens zwei Monate vor Beginn der Pflegezeit schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden.
Zudem ist auch hier eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder der BKK VBU Pflegekasse über die Pflegebedürftigkeit erforderlich.
Je nach Bedürfnis können Familienpflegezeit, Pflegezeit oder eine Kurzfristige Arbeitsverhinderung auch miteinander kombiniert werden, diese Kombination ist aber nur möglich, wenn die Freistellungszeiten nahtlos ineinander übergehen.
Hier beträgt die Gesamtdauer maximal 24 Monate. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht dann, wenn der Wechsel einer Pflegeperson aus wichtigen Gründen nicht möglich ist. Die Gesamtdauer von zwei Jahren darf aber auch bei einer Verlängerung nicht überschritten werden.
Ist der Angehörige beispielsweise nicht mehr pflegebedürftig oder wird die häusliche Pflege für einen Angehörigen nicht mehr zumutbar bzw. verstirbt der nahe Angehörige, so endet die jeweilige Freistellung spätestens einen Monat nach Eintritt von einem der genannten Umstände.
Über eine Veränderung der Umstände muss der Arbeitsgeber sofort informiert werden, in allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber einer früheren Beendigung der Pflegezeit zustimmen.
Falls du selbst gerade verantwortlich für die Pflege eines Angehörigen bist, können wir dir die folgende Lektüre empfehlen: "Pflege zu Hause: Was Angehörige wissen müssen".