Die umfangreichsten Leistungen werden seit dem Jahr 2017 an Versicherte vergeben, die im Pflegegrad 5 eingestuft sind. In diesem Pflegegrad ist die Selbstständigkeit schwerstens beeinträchtigt, sodass für die pflegerische Versorgung besondere Anforderungen bestehen.
Wer einen Pflegegrad 5 erhalten möchte, muss bei der Pflegekasse einen Antrag stellen, anschließend werden die Versicherten von einem Gutachter von MEDICPROOF bzw. dem MD oder MDK untersucht. Dieser prüft, inwieweit die Selbständigkeit der Betroffenen noch vorhanden ist und stuft diese dann mithilfe eines Punktesystems ein. Für die Vergabe eines Pflegegrads 5 muss die Punktezahl zwischen 90 und 100 liegen.
Voraussetzungen für Pflegegrad 5
Damit die Pflegekasse dem Versicherten die entsprechenden Leistungen zuerkennen kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein. Dazu gehören:
- Mobilität: Kann sich der Betroffene noch selbständig fortbewegen und seine Körperhaltung verändern?
- Kommunikative bzw. kognitive Fähigkeiten: Wie sieht es mit der zeitlichen bzw. örtlichen Orientierung aus? Ist der Antragsteller noch in der Lage, seine Bedürfnisse mitzuteilen, Gespräche zu führen bzw. Entscheidungen zu treffen?
- Psychische Probleme und Verhaltensweisen: Benötigt der Versicherte Hilfe aufgrund psychischer Probleme?
- Selbstversorgung: Kann sich der Betroffene noch selbständig pflegen und waschen?
- Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Belastungen: Ist der Antragsteller bei Behandlungen bzw. Erkrankungen auf Hilfe angewiesen?
- Soziale Kontakte und Alltagsleben: Kann der Antragsteller noch soziale Kontakte pflegen bzw. seinen Alltag selbständig planen?
Für jedes dieser Module vergibt der Gutachter Punkte, woraus sich dann die gesamte Punktezahl ergibt und der entsprechende Pflegegrad zugewiesen werden kann.
Empfehlenswert ist es, die Pflegesituation in einem Pflegetagebuch zu dokumentieren und darzustellen, damit der Gutachter sieht, welche Unterstützung der Antragsteller im Laufe eines Tages benötigt und er den realistischen Pflegebedarf dadurch besser einschätzen kann.
Pflegegrad 5 für rein körperlich Pflegebedürftige?
Für Menschen, die rein körperlich eingeschränkt sind, wurde es aufgrund der Pflegereform im Jahr 2017 schwieriger, einen Pflegegrad 5 zu bekommen.
Besonders problematisch ist das für Personen, die körperlich schwerbehindert sind. Fachleute gestehen vor allem den folgenden Patientengruppen den höchsten Pflegegrad zu:
- Intensivpflegebedürftige, die eine dauerhafte medizinische und pflegerische Unterstützung benötigen. Dazu gehören beispielsweise Personen mit ALS, Krebserkrankungen, Multipler Sklerose oder einer regelmäßigen Beatmung.
- Mehrfach erkrankte Personen, deren Überwachungs- und Unterstützungsbedarf dauerhaft erhöht ist und die gleichzeitig auch an einer Niereninsuffizienz, Diabetes oder Herz-Kreislauferkrankung leiden.
- Menschen mit einer Behinderung, die beispielsweise aufgrund einer Amputation nicht mehr in der Lage sind, sich alleine zu versorgen.
Pflegegrad 5: Leistungen und Geld
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 sind in ihrer Selbständigkeit sehr stark eingeschränkt, dementsprechend hoch fallen auch die Pflegeleistungen der Kasse aus. Wer die Voraussetzungen für diesen Pflegegrad erfüllt, erhält von der Pflegekasse folgende Geld- und Sachleistungen:
Pflegegeld: 901 Euro pro Monat
Pflegesachleistung: 2.095 Euro pro Monat
Tages- bzw. Nachtpflege: 1.995 Euro pro Monat
Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro pro Monat
Betreuungs- bzw. Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro pro Monat
Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat
Wohnraumanpassung: 4.000 Euro als Gesamtmaßnahme
Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat
Pflegegrad 5 und Pflegegeld
Werden die Betroffenen durch Familienmitglieder oder Freunde zuhause versorgt, so erhalten sie ein Pflegegeld von 901 Euro pro Monat.
Pflegegrad 5 und Pflegesachleistungen
Werden die Versicherten zuhause durch einen Pflegedienst versorgt, so stehen ihnen für die Haushaltsführung, Betreuung und Pflege monatlich 2.095 Euro zu.
Werden diese nicht voll ausgeschöpft, so kann man bis zu 40 Prozent davon für andere Entlastungs- und Betreuungsleistungen verwenden, was auch als Umwandlungsanspruch bezeichnet wird.
Pflegegrad 5: Kombination aus Sach- und Geldleistung
Werden Menschen mit Pflegegrad 5 sowohl von einem ambulanten Pflegedienst als auch von Angehörigen versorgt, so ist auch eine Kombinationsleistung möglich, die sich aus Sach- bzw. Geldleistungen zusammensetzt.
Das Pflegegeld wird dann allerdings nicht zur Gänze ausbezahlt, sondern nur als sogenanntes "anteiliges Pflegegeld".
Pflegegrad 5: Tages- bzw. Nachtpflege
Für die Tages- bzw. Nachtpflege steht den Pflegebedürftigen pro Monat ein Betrag in Höhe von 1.995 Euro zusätzlich zum Pflegegeld zu.
Pflegegrad 5: Kurzzeitpflege
Ist ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 auf Kurzzeitpflege angewiesen, so erhält er für bis zu 28 Tage pro Jahr einen Zuschuss von 1.774 Euro.
Wird die Verhinderungspflege im laufenden Jahr nicht genutzt, so können für die Kurzzeitpflege noch bis zu 3.386 Euro beansprucht werden.
Während der Kurzzeitpflege erhalten die Versicherten zudem auch die Hälfte ihres Pflegegeldes ausbezahlt.
Pflegegrad 5 und Verhinderungspflege
Benötigen Angehörige Urlaub oder werden selbst krank, können sie die sogenannte Verhinderungspflege nutzen. Dafür erhalten die Versicherten für maximal vier Wochen pro Jahr bis zu 1.612 Euro, die sie dann für eine professionelle Pflegefachkraft nutzen können.
Wurde die Kurzzeitpflege im laufenden Jahr nicht beansprucht, so bekommen sie für die Verhinderungspflege maximal 2.418 Euro pro Jahr, außerdem wird ihnen auch die Hälfte des Pflegegeldes ausbezahlt.
Pflegegrad 5 und Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag für Hilfsbedürftige mit einem Pflegegrad 5 beträgt 125 Euro pro Monat. Mit diesem Betrag kann man beispielsweise Leistungen der Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege erhalten oder sich einer Betreuungsgruppe anschließen.
Pflegegrad 5 und weitere Leistungen für die häusliche Pflege
Zuschuss zur Wohnraumanpassung
Darüber hinaus haben die Pflegebedürftigen bei Pflegegrad 5 auch Anspruch auf einen Zuschuss für die Wohnraumanpassung. Dieser beträgt einmalig bis zu 4.000 Euro und kann beispielsweise für einen barrierefreien Badausbau oder für den Einbau von einem Treppenlift verwendet werden.
Sollte sich der Zustand des Betroffenen weiter verschlechtern, wodurch weitere Maßnahmen erforderlich sind, so kann dieser Zuschuss auch erneut gewährt werden.
Pflegegrad 5: Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel
Des Weiteren stehen Personen mit einem Pflegegrad 5 auch medizinische Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel zu. Für medizinische Hilfsmittel erhalten sie dafür einen Betrag von bis zu 40 Euro monatlich, für ein Hausnotrufsystem stehen ihnen außerdem 25,50 Euro pro Monat zu.
Pflegegrad 5: Pflegekurse für Angehörige
Seit dem Jahr 2017 können pflegende Angehörige auch kostenlose Pflegekurse besuchen, wobei die Themen auf die individuelle Situation abgestimmt werden.
Pflegegrad 5: Förderung von Wohngruppen
Sollten Menschen mit einem Pflegegrad 5 in einer ambulant betreuten Wohngruppe oder einer Wohngemeinschaft leben, so können insgesamt vier Bewohner eine Förderung in der Höhe von 4.000 Euro für einen altersgerechten Umbau erhalten.
Jedem Bewohner steht zudem ein einmaliger Gründungszuschuss in der Höhe von 2.500 Euro sowie ein Zuschuss für eine Organisationskraft in Höhe von 214 Euro pro Monat zu.
Pflegegrad 5: Beratung bzw. Beratungsbesuche
Angehörige können sich auch bezüglich der pflegerischen Versorgung sowie der Wohnraumanpassung beraten lassen, wobei die Kosten dafür ebenfalls von der Pflegekasse übernommen werden. Darüber hinaus werden auch Beratungsbesuche von den Kassen finanziert.
Pflegegrad 5 und stationäre Pflege
Müssen die Betroffenen in einem Pflegeheim vollstationär versorgt werden, so stehen ihnen 2.005 Euro pro Monat zu. Die Heimkosten können damit allerdings nicht komplett gedeckt werden. Daher müssen alle BewohnerInnen einen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil entrichten, der vom Pflegegrad unabhängig ist.
Unterschiede bestehen allerdings zwischen den einzelnen Pflegeheimen, da die Kosten für die Pflege nicht in jedem Heim gleich hoch sind. Zum pflegebedingten Eigenanteil kommen dann auch noch die Kosten für anteilige Investitionen, Verpflegung und Unterkunft dazu.
Der Begriff "Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil" führt manchmal zu Missverständnissen. Zu beachten ist, dass sich dieser auf die pflegebedingten Kosten bezieht, die man nach dem Abzug aller Kassenleistungen auf die einzelnen Bewohner umlegt.
Alle anderen Kosten werden dann gesondert verrechnet und können auch von Bewohner zu Bewohner variieren. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Heimzimmer unterschiedlich groß sind.
Fallbeispiel für den Pflegegrad 5
Durch einen Treppensturz ist die 72-jährige Frau A. querschnittsgelähmt und kann weder ihre Beine noch ihre Arme bewegen. Ihr Mann kann sie daher nicht mehr versorgen und sie wird vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht.
Dort ist sie ebenfalls auf fremde Hilfe durch das Pflegepersonal angewiesen.
Auch die Nahrungsaufnahme gestaltet sich schwierig. Frau A. kann zwar selbständig schlucken, es ist ihr allerdings nicht möglich, die Nahrung zum Mund zu führen. Andere körperliche Betätigungen sind ebenfalls nicht alleine durchführbar.
Auf geistiger Ebene gibt es bei Frau A. keinerlei Probleme, sie kann sich mit anderen Menschen unterhalten und auch Fernsehsendungen verfolgen. Der Unfall hat jedoch auch zu psychischen Problemen geführt und so gibt es Tage, an denen Frau A. an depressiven Verstimmungen leidet und sehr antriebslos ist. Zusätzlich zur Pflege ist daher auch eine psychotherapeutische Behandlung notwendig.
Der zeitliche Aufwand bei Pflegegrad 5
Seit der Pflegereform im Jahr 2017 spielt der zeitliche Aufwand für die Vergabe eines Pflegegrades keine Rolle mehr. Trotzdem sollte man diesen in einem Pflegetagebuch festhalten.
Angehörige sollten vor allem beachten, dass bestimmte Alltagssituationen mehr Zeit benötigen. Dazu gehören:
- Körperpflege: Mund- und Zahnhygiene, Waschen, Duschen, Rasieren und Gesichtspflege
- Ernährung: Zubereitung von Mahlzeiten und Nahrungsaufnahme
- Blasen- bzw. Darmentleerung: Stuhlgang, Wasserlassen, Richten von Bekleidung
- Mobilität: Zubettgehen, Aufstehen, Umziehen, Anziehen, Treppensteigen
Der zeitliche Aufwand für die Pflege kann individuell sehr verschieden sein und hängt immer vom jeweiligen Zustand des Hilfsbedürftigen ab. Wichtig ist es, dass Sie den Pflegebedürftigen die Zeit geben, die Sie für die einzelnen Tätigkeiten benötigen.
Änderungen seit der Pflegereform
Alle bis zum Jahr 2017 anerkannten Leistungsempfänger erhalten ihre Leistungen auch weiterhin, ohne dass sie erneut begutachtet werden müssen. Sie wurden ganz automatisch in den entsprechenden neuen Pflegegrad übergeführt, ohne dass ein Antrag dafür gestellt werden musste.
Demenzerkrankten, die früher die Pflegestufe 3 erhielten, bzw. sogenannten Härtefällen wurden zu Beginn des Jahres 2017 automatisch der Pflegegrad 5 zugeteilt.
Falls du selbst verantwortlich für die Pflege eines Angehörigen bist, können wir dir außerdem die folgende Lektüre empfehlen: "Pflege zu Hause: Was Angehörige wissen müssen".