Unter einem Pflegegrad 1 versteht man die "geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit", wodurch die Betroffenen auch entsprechende Leistungen bei der Pflegekasse beantragen können.
Nach der Antragstellung untersucht ein Gutachter von MEDICPROOF (bei Personen mit einer privaten Versicherung) bzw. des MDK (bei Personen mit einer gesetzlichen Krankenversicherung) die noch vorhandene Selbständigkeit des Pflegebedürftigen.
Danach wird dieser mithilfe eines Punktesystems eingestuft. Ist der Antragsteller noch sehr selbständig, so werden weniger Punkte vergeben, für den Pflegegrad 1 muss die Punkteanzahl dabei zwischen 12,5 und 26 Punkten liegen.
Welche Kriterien gibt es für die Begutachtung?
Für die Erstellung des Gutachtens werden folgende Kriterien mit einbezogen:
Mobilität: Wie selbständig kann sich der Antragsteller fortbewegen? Ist er in der Lage, Treppen zu steigen, aufrecht zu sitzen bzw. sich zu halten?
Kommunikative und kognitive Fähigkeiten: Wie steht es um die örtliche und zeitliche Orientierung des Antragstellers? Kann er ein Gespräch führen, eigenständige Entscheidungen treffen bzw. seine Bedürfnisse kommunizieren?
Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen: Benötigt der Begutachtete Hilfe aufgrund psychischer Probleme, wie zum Beispiel ängstlichen oder aggressiven Verhaltensweisen? Beschädigt er Gegenstände oder treten Wahnvorstellungen auf?
Selbstversorgung: Ist der Antragsteller in der Lage, sich selbst zu ernähren, zu pflegen bzw. zu waschen?
Bewältigung von krankheits- bzw. therapiebedingten Anforderungen: Welche Hilfe ist beim Umgang mit Erkrankungen notwendig (z.B. Verbandswechsel)?
Soziale Kontakte und Gestaltung des alltäglichen Lebens: Ist es für den Antragsteller möglich, seinen Tagesablauf eigenständig zu planen? Kann er sich selbst beschäftigen und soziale Kontakte pflegen?
Jedes der sechs Module besteht aus bis zu 16 verschiedenen Kriterien, die vom Gutachter mithilfe eines Punktesystems bewertet werden. Danach ermittelt dieser die Gesamtpunktzahl und weist den entsprechenden Pflegegrad zu.
In manchen Fällen wird der Antrag auch abgelehnt - dann haben Versicherte die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Wurde dem Antragsteller ein Pflegegrad 1 zugeteilt, möchte er aber einen höheren Pflegegrad erhalten, so kann ebenfalls Einspruch erhoben werden.
Sehr sinnvoll ist es, für einen bevorstehenden Begutachtungstermin ein Pflegetagebuch zu führen. Mithilfe eines Tagebuchs ist es möglich, den tatsächlichen Aufwand für die Pflege zu ermitteln, außerdem kann dieser dann auch vor dem Gutachter belegt werden.
Pflegegrad 1: Leistungen und Geld
Bei einem Pflegegrad 1 sind die Hilfsbedürftigen noch relativ selbständig, sie sind normalerweise in der Lage, sich selbst zu versorgen und können ihr alltägliches Leben in den meisten Bereichen alleine bewältigen. Folgende Leistungen stehen Personen mit einem Pflegegrad 1 zu:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat
- Pflegehilfsmittel: bis zu 40 Euro pro Monat
- Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat
- Anpassung des Wohnraumes: 4.000 Euro (Gesamtmaßnahme)
- Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat
Pflegesachleistungen bzw. Pflegegeld bei Pflegegrad 1
Kein Anspruch besteht bei Personen mit Pflegegrad 1 auf Pflegegeld, wenn sie von Angehörigen unterstützt werden, bzw. auf Pflegesachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst in Anspruch genommen wird.
Da die Betroffenen meist in der Lage sind, ihr Leben noch sehr selbständig zu meistern, ist normalerweise keine Unterstützung durch eine Pflegekraft oder einen Angehörigen notwendig.
Sie erhalten aber 125 Euro pro Monat für Entlastungs- und Betreuungsleistungen, die für einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden können, der die Grundpflege durchführt.
Pflegegrad 1: Tages- bzw. Nachtpflege
Nutzen Menschen mit einem Pflegegrad 1 eine Tages- bzw. Nachtpflege, so muss diese selbst bezahlt werden. Es ist aber möglich, den Entlastungsbeitrag von insgesamt 125 Euro pro Monat dafür zu verwenden.
Pflegegrad 1 und Kurzzeitpflege
Für Personen mit einem Pflegegrad 1 besteht auch kein Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn sie zum Beispiel nach einem Aufenthalt im Krankenhaus professionelle Hilfe benötigen.
Entsprechende Leistungen (1.774 Euro jährlich für insgesamt 28 Tage) für eine Kurzzeitpflege werden erst ab Pflegegrad 2 von der Kasse bezahlt.
Sollten Hilfsbedürftige mit einem Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, so können die Kosten dafür nur über den Anspruch auf eine Entlastungsleistung rückerstattet werden.
Dieser macht allerdings nur 125 Euro aus, was maximal für einen Tag Kurzzeitpflege pro Monat reicht, da die Kosten für einen Kurzzeitpflegetag zwischen 80 und 120 Euro liegen.
Seit 2016 gibt es allerdings die Möglichkeit einer sogenannten Überleitungspflege, das heißt Anspruch auf eine erweiterte Haushaltshilfe bzw. auch ganz konkret auf eine Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1
Menschen mit einem Pflegegrad 1 steht auch keine Verhinderungspflege bei Krankheit bzw. Urlaub der pflegenden Angehörigen zu.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Hilfsbedürftige mit einem Pflegegrad 1 erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag von insgesamt 125 Euro für Entlastungs- und Betreuungsleistungen.
Mit diesem Betrag können die Betroffenen zum Beispiel eine Betreuungsgruppe besuchen oder damit einen sogenannten Alltagsbegleiter bezahlen, der zum Beispiel einen Spaziergang mit ihnen unternimmt.
Zudem kann der Entlastungsbetrag auch für eine Haushaltshilfe verwendet werden, die beschwerliche Hausarbeiten übernimmt.
Pflegegrad 1 und weitere Leistungen bei einer häuslichen Pflege
Werden Menschen mit einem Pflegegrad 1 zuhause versorgt, so stehen ihnen folgende weitere Leistungen zu:
Zuschuss für Wohnraumanpassung
Zur Wohnraumanpassung zählen beispielsweise der Einbau von einem Treppenlift oder die Umgestaltung einer Badewanne zu einer Dusche.
Dafür erhalten Personen mit einem Pflegegrad 1 einen einmaligen Zuschuss, der bis zu 4000 Euro ausmacht.
Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel
Zudem steht Menschen mit einem Pflegegrad 1 auch ein Zuschuss für Pflegehilfsmittel bzw. medizinische Hilfsmittel zu.
Dazu zählen beispielsweise ein Zuschuss für ein Hausnotrufsystem, eine Pauschalförderung in Höhe von 40 Euro pro Monat für bestimmte Hilfsmittel bzw. für Pflegehilfsmittel und medizinische Hilfsmittel.
Pflegekurse für Angehörige
Angehörige oder andere Pflegepersonen können außerdem einen kostenlosen Pflegekurs besuchen. Darüber hinaus gibt es auch Pflegeschulungen, die direkt im Haus bzw. in der Wohnung des Hilfsbedürftigen durchgeführt werden.
Im Rahmen dieser Schulungen lernt man, wie man den Betroffenen richtig versorgen bzw. pflegen kann. Das Thema wird dabei ganz individuell der Pflegesituation angepasst.
Beratungsbesuche und kostenlose Beratung
Des Weiteren können Menschen mit einem Pflegegrad 1 eine kostenlose Beratung, zum Beispiel zum Umbau der Wohnung, in Anspruch nehmen.
Außerdem werden regelmäßige Beratungsbesuche ebenfalls von der Kasse übernommen.
Förderung von Wohngruppen
Maximal vier Versicherte, denen zumindest ein Pflegegrad 1 zugesprochen wurde, erhalten die Leistungen zur Wohnraumanpassung, wenn sie in eine Senioren-Wohngemeinschaft oder eine betreute Wohngruppe einziehen.
Zusätzlich dazu steht ihnen auch ein Einrichtungszuschuss in Höhe von 2.500 Euro (einmalige Zahlung) und mehr bzw. ein Zuschuss von 214 Euro pro Monat für eine Organisationskraft zu.
Pflegegrad 1: Leistungen bei einer stationären Pflege
Möchten Personen mit einem Pflegegrad 1 in einem Pflegeheim untergebracht werden, so müssen sie die anfallenden Kosten für Verpflegung, Unterkunft und stationäre Pflege beinahe allein tragen, da ihnen nur der Entlastungsbeitrag von 125 Euro pro Monat zusteht.
Personen, die nur über eine sehr kleine Rente oder ein sehr geringes Einkommen verfügen, müssen sich oftmals verschulden, damit die Pflegekosten bezahlt werden können.
Um das zu vermeiden, gibt es die staatliche Sozialleistung "Hilfe zur Pflege", die dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Betroffenen keinen Leistungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben bzw. dieser nicht ausreicht und die Kosten auch von anderen Leistungsträgern nicht übernommen werden.
Für Fragen bezüglich der "Hilfe zur Pflege" kann man sich direkt an das zuständige Sozialamt wenden.
Fallbeispiel zu Pflegegrad 1
Wie bereits erwähnt, sind Personen mit einem Pflegegrad 1 in ihrer Selbständigkeit nur gering beeinträchtigt. Was aber bedeutet das genau?
Nehmen wir dafür eine fiktive Person, der von MEDICPROOF bzw. MDK die erste Pflegestufe zugewiesen werden könnte:
Frau M. ist 73 Jahre alt, geistig sehr fit und lebt allein in einer Wohnung. Auch körperlich gibt es kaum Einschränkungen und die Seniorin kann noch alles selbständig erledigen.
In letzter Zeit wird sie allerdings häufiger von Knie- und Rückenschmerzen geplagt. Dadurch wird auch das Tragen ihrer Einkäufe in den dritten Stock ihrer Wohnung sehr beschwerlich, da es im Haus keinen Lift gibt.
Aus diesem Grund würde sich Frau M. eine Putz- und Einkaufshilfe wünschen. Ihre Kinder bzw. andere Verwandte leben leider nicht in der Nähe, sodass keiner ihrer Angehörigen diese Tätigkeiten übernehmen kann.
Daher beantragt die Seniorin einen Pflegegrad, um eine Kostenerstattung für die zwei gewünschten Leistungen von der Kasse zu bekommen. Durch das erstellte Gutachten wird ihr eine "geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit" nachgewiesen, sie liegt bei der Bewertung bei über 12,5, aber unter 27 Punkten, was daher dem Pflegegrad 1 entspricht.
Dementsprechend werden ihr monatlich 125 Euro von der Pflegekasse rückerstattet. Sollte eine Anpassung des Wohnraums notwendig werden, würde sie zudem eine einmalige Zahlung von 4.000 Euro erhalten.
Häufige gestellte Fragen & kurze Antworten
Was versteht man unter einem Pflegegrad 1?
Einen Anspruch auf Pflegegrad 1 haben Hilfsbedürftige dann, wenn ihnen eine "geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit" nachgewiesen werden kann.
Welche Leistungen stehen den Betroffenen bei Pflegegrad 1 zu?
Bei Pflegegrad 1 erhalten die Versicherten einen monatlichen Entlastungsbeitrag von 125 Euro, monatlich 25,50 Euro bzw. einmalig 10,49 Euro für einen Hausnotruf, 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel, eine einmalige Zahlung von 4.000 Euro für eine eventuelle Anpassung des Wohnraums sowie eine einmalige Zahlung von 2.500 bis 10.000 Euro für die Gründung einer Wohngruppe.
Lebt der Versicherte in einer Wohngruppe, so steht ihm darüber hinaus auch ein Organisationszuschuss von 214 Euro pro Monat zu.
Wie viel Geld erhalten Versicherte bei Pflegegrad 1?
Hilfsbedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Geldleistungen wie zum Beispiel Pflegegeld, Zuschüsse zur Tages- bzw. Nachtpflege, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bzw. Pflegesachleistungen.
Es stehen ihnen aber monatlich 125 Euro für Entlastungs- und Betreuungsleistungen, ein Zuschuss zum Hausnotruf bzw. zur Wohngruppenförderung, Wohnraumanpassung sowie zum Verbrauch von Pflegehilfsmitteln zu.
Ist es mit Pflegegrad 1 möglich, eine Haushaltshilfe einzustellen?
Ja, denn Versicherte können mit dem Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro eine Haushaltshilfe bezahlen.
Wie und wie lange kann man gegen Pflegegrad 1 Widerspruch einlegen?
Sollte man mit der Bewertung der Pflegekasse nicht konform gehen, so ist es möglich, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen.
Wenn du noch Fragen hast oder Hilfe zum Thema Pflege benötigst, empfehlen wir dir, dich an das zuständige Sozialamt zu wenden.
Falls du selbst verantwortlich für die Pflege eines Angehörigen bist, können wir dir außerdem die folgende Lektüre empfehlen: "Pflege zu Hause: Was Angehörige wissen müssen".