Juli 2019 Lesezeit 2 Minuten 


Masern: Impfpflicht soll kommen

​Die Bundesregierung will Impfpflicht gegen Masern beschließen – die große Koalition ist sich einig. Was aber bedeutet das sogenannte Masernschutzgesetz genau? Klar ist, dass künftig alle Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, nachweislich gegen Masern geimpft werden müssen. Allerdings gibt es den Masern-Impfstoff nur in Verbindung gegen eine Impfung vor Mumps und Röteln, teilweise auch noch gegen Windpocken.

Eltern müssen Belege sowohl über die von der Ständigen Impfkommission (StiKo) erste als auch über die zweite Impfung vorlegen. Das gilt für Kindertagesstätten genauso wie für Grundschulen, dem Hort oder weiterführenden Schulen. Bis zum 31. Juli 2020 müssen auch alle Eltern, deren Kinder bereits eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, den Impfschutz nachweisen – das entweder über den Impfpass oder eine ärztliche Bescheinigung. Normalerweise werden Kinder zwischen dem 11. und 23. Lebensmonat gegen Masern geimpft. Die zweite Impfung erfolgt vier Wochen später. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sie mit zwei Jahren vollständig gegen Masern geschützt sind.

Bußgeld bis 2500 Euro

 Auch Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten und in Kontakt mit Kindern kommen, müssen einen Impfschutz nachweisen. Das gilt für den Hausmeister ebenso wie für Reinigungskräfte, Erzieher, Lehrer oder das Reinigungspersonal. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn eine akute Erkrankung vorliegt oder eine Allergie gegen den Impfstoff besteht. Sollte ein Kind nicht gegen Masern geimpft sein, kann es vom Besuch dieser öffentlichen Einrichtungen ausgeschlossen werden. Bei Schulkindern droht zwar kein Ausschluss, jedoch wird hier ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro fällig, sollte das Kind keinen Impfschutz nachweisen können. Das gleiche gilt für Schulleiter, die in einem solchen Fall das zuständige Gesundheitsamt nicht informieren.

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