Praxiswissen Hygiene


Hygieneplan erstellen - Allgemeine Informationen und Vorlage

Die Erstellung eines Hygieneplans ist laut § 36 Abs. 1 IfSG seit dem 01. Januar 2001 Pflicht für alle medizinischen Einrichtungen, in denen Behandlungen am Patienten erfolgen. Also auch bei Heilpraktiker, Physiotherapeuten und vielen anderen Berufen. Zweck dieser Vorschrift ist es, eine effektive infektionshygienische Überwachung durch das Gesundheitsamt zu gewährleisten. 

Die Erstellung und Pflege eines ausführlichen Hygieneplans ist in Deutschland Pflicht für alle medizinischen Einrichtungen.

In Deiner Praxis soll damit unter anderem sichergestellt werden, dass strukturiert gearbeitet wird, der Schutz vor übertragbaren Krankheiten (z.B. Covid-19 oder Influenza) so gut wie möglich funktioniert und Desinfektionsmittel fach- und sachgerecht eingesetzt werden.

Im folgenden Artikel möchten wir Dir zeigen, wie man einen Hygieneplan korrekt erstellt und stellen dir außerdem eine Vorlage zur Verfügung, mit der Du Deinen eigenen Hygieneplan zusammenstellen kannst.

Die Erstellung des Hygieneplans - Erste Schritte

Wer sollte den Hygieneplan erstellen?

Die Erstellung eines Hygieneplans sollte selbstverständlich durch eine ausgebildete Fachkraft erfolgen. Hierfür eignen sich bspw. examinierte Pflegekräfte, die bereits Erfahrung mit der Erstellung von Pflegestandards haben. 

Der Verfasser des Hygieneplans muss nicht zwingend ein Mitarbeiter der jeweiligen Institution sein. Sollte in der eigenen Praxis niemand mit den entsprechenden Kompetenzen oder Erfahrungen greifbar sein, kann bzw. sollte man sich externe Hilfe holen. Rückfragen hierzu beantwortet das zuständige Gesundheitsamt.

Inhaltliche Grundlagen

Die Grundlage bei der Erstellung eines Hygieneplans bilden Literatur und Expertenempfehlungen nach dem neuesten Stand der Wissenschaft. Hierzu zählen unter anderem:

  • - Merkblätter für medizinisches Fachpersonal des Robert Koch Instituts (RKI)
  • - Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention      (KRINKO)
  • - Die neueste Fassung der TRBA 250
  • - Bekanntgaben von Fachgesellschaften (z.B. AWMF Leitlinien)
  • - Herstellerangaben von medizinischen Produkten
  • - Anerkannte medizinische Fachliteratur (z.B. “Praxiswissen für Hygienebeauftragte”)

Formelle Vorgaben und Voraussetzungen

Damit Dein Hygieneplan rechtlich verbindlich ist gilt es, bestimmte formelle Vorgaben zu beachten. Diese beinhalten unter anderem:

  • - Die namentliche Nennung des Autors sowie Informationen zu den Qualifikationen,      die ihm die Kompetenz zur Erstellung eines Hygieneplans verleiht
  • - Das Datum der Erstellung
  • - Ein Inhaltsverzeichnis, in dem die Seiten fortlaufend nummeriert sind
  • - Angaben zur Version des Hygieneplans (z.B. „Version vom 15.02.2020“)
  • - Die Freigabe durch die verantwortliche Person (z.B. dem Praxisinhaber)
  • - Angaben zur Häufigkeit der Überarbeitung

Form des Hygieneplans

Zur Form des Hygieneplans gibt es keine verbindlichen Vorgaben durch den Gesetzgeber. Somit ist medizinischen Einrichtungen freigestellt, ob sie ihren Plan in Tabellen- oder Textform erstellen wollen.

Generell sollte darauf geachtet werden, nur kurz und prägnant auf alle wichtigen Dinge einzugehen (also nicht sein eigenes Lehrbuch zu schreiben). Die optische Gestaltung sollte durchgehend gleich bleiben. 

Da sich gesetzliche Vorgaben und damit der Inhalt Deines Hygieneplans ständig ändern können empfiehlt es sich außerdem, den Hygieneplan sowohl in Papierform als auch digital in Einzeldokumenten anzulegen. Auf diese Art und Weise kannst Du die einzelnen Bereiche jederzeit schnell finden, überarbeiten und in Deiner gedruckten Version austauschen.

Gliederung des Hygieneplans

Ein Vorschlag zur Gliederung des Hygieneplans könnte folgendermaßen aussehen:

  1. Einleitung (Intention zur Erstellung, Ziele des Hygieneplans etc.)

  2. Risikobewertung in der eigenen Arbeitsumgebung

  3. Vorhandene Hygienestrukturen

  4. Verantwortlichkeiten innerhalb des Arbeitsbereichs

  5. Maßnahmen zur Basishygiene

  6. Beschreibung von speziellen Behandlungsmaßnahmen

  7. Erweiterte Maßnahmen, die über die Basishygiene hinausgehen

  8. Hygienemaßnahmen im Wohnumfeld

  9. Liste der verwendeten Desinfektionsmittel

  10. Hinweise zur Meldepflicht nach § 6 IfSG

Zur Verdeutlichung der Inhalte geben wir im Folgenden noch einmal einige Beispiele dafür, was die einzelnen Gliederungspunkte unter anderem enthalten sollten:

Hygienestruktur

  • - Belehrung des Personals nach § 42 IfSG und § 43 IfSG
  • - Namentliche Nennung des Hygienebeauftragten
  • - Aktueller Schulungsplan und Dokumentation durchgeführter Schulungen
  • - Termine von anstehenden Hygienebegehungen
  • - Mikrobiologische Überprüfungen
  • - Informationen zur Trinkwasserversorgung und -qualität

Verantwortlichkeiten

  • - Benennung des Leiters der medizinischen Einrichtung
  • - Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung des Hygieneplans auf Aktualität und Effizienz
  • - Kontaktdaten aller offiziellen Ansprechpartner in verschiedenen Bereichen (Name, Funktion, Adresse, Telefon, E-Mail)

Basishygiene

  • - Praxisstandards zur Personalhygiene, bspw. in den Bereichen Schutzkleidung, Händehygiene oder Barrieremaßnahmen
  • - Vorgehen bei der Reinigung und Desinfektion von Flächen
  • - Vorgehen bei der Entsorgung von Abfall
  • - Lagerung und Aufbereitung medizinischer Produkte
  • - Reinigung und Pflege von Arbeitskleidung
  • - Hygienemaßnahmen in persönlichen Bereichen, bspw. der Personalküche
  • - Informationen zur betriebsärztlichen Versorgung des Personals

Spezielle Behandlungsmaßnahmen

  • - Praxisstandards bei Punktionen und Injektionen
  • - Praxisstandards beim Anbringen von Wundverbänden oder Verbandswechsel
  • - Umgang mit Medikamenten bei oraler oder parentaler Einnahme
  • - Maßnahmen zur Prävention von Infektionen während der Behandlung

Erweiterte Hygienische Maßnahmen

  • - Umgang mit aerogen übertragbaren Krankheiten (z.B. neuartiger Coronavirus oder Influenza)
  • - Umgang mit viral bedingten Durchfallerkrankungen (z.B. Noro- oder Adenoviren)
  • - Umgang mit bakteriell bedingten Durchfallerkrankungen (z.B. Salmonellen oder Yersinien)
  • - Umgang mit parasitärem Befall (z.B. Hakenwürmer oder Kopfläuse)
  • - Umgang mit hämatogen übertragbaren Krankheiten (z.B. HIV oder Hepatitis B und C)
  • - Umgang mit multiresistenten Erregern

Desinfektionsmittel

  • - Auflistung aller routinemäßig eingesetzter Desinfektionsmittel (für Hände, Haut, Flächen, Instrumente und Wäsche)
  • - Auflistung aller Desinfektionsmittel, die im Spezialfall eingesetzt werden (viruzid oder sporozid wirksame Mittel für Hände, Flächen und Instrumente) 

Der Reinigungs- und Desinfektionsplan (RDP)

Ein unverzichtbarer Bestandteil Deines Hygieneplans ist der sog. Reinigungs- und Desinfektionsplan (RDP). In ihm sollte detailliert festgelegt sein, welche Hygienemaßnahmen wann durchgeführt werden müssen. In den meisten Fällen wird der RDP in Tabellenform angelegt.

Der Inhalt des Reinigungs- und Desinfektionsplans muss regelmäßig aktualisiert und an die medizinische Einrichtung und ggf. auch auf die dort vorhandenen unterschiedlichen Bereiche angepasst werden. Die zentralen Inhalte des Dokuments sind:

  • - Was wird gereinigt/desinfiziert?
  • - Wann sollte dies geschehen?
  • - Womit wird dies durchgeführt (mit welchen Reinigungs- bzw.                               Desinfektionsmitteln)?
  • - Wie ist die Vorgehensweise?
  • - Wer führt die Prozedur durch?

Gefährdungsbeurteilung durch die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250

Es ist die Pflicht jeder medizinischen Einrichtung, sowohl ihre Angestellten als auch Fremdfirmen und weitere Personen, die mit der Einrichtung in Kontakt stehen, nach diesen Vorgaben zu unterweisen.

Zusätzlich haben Arbeitgeber gemäß § 4 BioStoffV die Pflicht, vor dem Beginn der Verwendung von Biostoffen eine Gefährdungsbeurteilung zu veranlassen bzw. durchzuführen und die Ergebnisse im Anschluss zu dokumentieren und dem Hygieneplan beizulegen.

Diese muss mindestens alle zwei Jahre geprüft und ggf. aktualisiert werden. Die unmittelbare Notwendigkeit dafür besteht auch, wenn sich Veränderungen ergeben, die die Sicherheit von Patienten und Personal gefährden könnten.

Schutzstufen-Zuordnung nach der TRBA 250

Nach der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe sind verschiedenen Behandlungsmaßnahmen auch bestimmte Schutzstufen zuzuordnen, die angeben, wie hoch die Infektionsgefahr bei einer Tätigkeit ist und sich nach der Risikogruppe der jeweiligen Biostoffe richten.

Dazu muss zusätzlich angegeben werden, welche Schutz- und Präventionsmaßnahmen für die jeweiligen Schutzstufen ergriffen werden.

Im folgenden haben wir einige Definitionen und Beispiele der insgesamt 4 Stufen für Dich zusammengefasst:

Schutzstufe 1

Zur Schutzstufe 1 zählen unter anderem Tätigkeiten, bei denen entweder kein oder nur ein sehr geringer Kontakt zu potenziell infektiösem Material besteht (z.B. zu Körperausscheidungen- oder flüssigkeiten) und auch keine bewusste Ansteckungsgefahr durch bspw. eine Tröpfcheninfektion (Aerosolinfektion) besteht.

Beispieltätigkeiten:

  • - EEG-, EKG- oder Röntgenuntersuchungen
  • - Das An- und Auskleiden von Patienten
  • - Das Abhören oder Abtasten von Patienten

Schutzstufe 2

Zur Schutzstufe 2 zählen unter anderem Tätigkeiten, bei denen es in regelmäßigem und nicht geringem Umfang zu Kontakt mit potenziell infektiösem Material kommen kann oder eine bewusste Ansteckungsgefahr durch bspw. offene Wunden oder sichtbare Symptome von Atemwegserkrankungen besteht.

Beispieltätigkeiten:

  • - Einen Katheter legen
  • - Der Wechsel von Windeln
  • - Blut Abnehmen
  • - Injektionen vornehmen

Schutzstufe 3

Zur Schutzstufe 3 zählen unter anderem Tätigkeiten, bei denen es zu Kontakt mit Biostoffen kommt, die schon in geringer Konzentration zu einer Infektion führen können und Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, die eine Übertragung möglich machen, z.B. durch Spritzer oder Aerosolbildung.

Beispieltätigkeit:

  • - Der Kontakt zu Patienten mit einer offenen Lungentuberkolose

Schutzstufe 4

Zur Schutzstufe 4 zählen unter anderem Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Patienten besteht, die an einer Infektion mit potenziell tödlichen und hoch ansteckenden Erregern leiden oder der Verdacht einer entsprechenden Infektion besteht.

Zu diesen Krankheitserregern zählen:

  • - Neuartige Coronaviren
  • - Marburg-Viren
  • - Ebola-Viren
  • - Lassa-Viren

Fazit zum Hygieneplan

Ein fachgerecht erstellter und ausführlicher Hygieneplan, der sich auf dem neuesten Stand befindet, ist nicht ohne Grund gesetzliche Pflicht. Er bietet den Gesundheitsbehörden eine effektive Möglichkeit zu überprüfen, ob Hygienestandards pflichtgemäß umgesetzt werden und schützt des Weiteren die Gesundheit von Patienten und Mitarbeitern.

Ein guter Hygieneplan spiegelt die Qualität einer medizinischen Einrichtung wider. 

Genau so wichtig (bzw. noch wichtiger) wie die Erstellung eines Hygieneplans ist selbstverständlich dessen Umsetzung, die dauerhaft von den für die Einrichtung verantwortlichen Personen überwacht werden sollte. 

Die behördliche Feststellung von Mängeln kann ernsthafte Folgen nach sich ziehen, die im schlimmsten Fall die eigene Existenz bedrohen.

Wenn Du Dir noch unsicher wegen der Erstellung oder der Inhalte Deines eigenen Hygieneplans bist, kannst Du Dir eine Vorlage der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe hier herunterladen.

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